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sds-info

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein grundlegendes Dokument für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen. Es enthält detaillierte Informationen zu Risiken, Gesundheitsschutz, Transport und Entsorgung. Es ist gemäß EU-Recht vorgeschrieben und für alle Unternehmen, die Chemikalien herstellen, importieren oder in Verkehr bringen, verpflichtend.

Sicherheitsdatenblätter dienen außerdem als Grundlage für die Meldung gefährlicher Gemische an Giftinformationszentren im sogenannten PCN-Format (Poison Centre Notification), wie in Anhang VIII der CLP-Verordnung vorgeschrieben.

Wer verwendet Sicherheitsdatenblätter?

Sicherheitsdatenblätter sind ein wichtiges Instrument für viele Organisationen, die mit chemischen Substanzen in Kontakt kommen:

Arbeitgeber

zur Risikobewertung und Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen

Personal

für den sicheren Umgang mit Chemikalien

Schifffahrtsunternehmen

für die sachgemäße Handhabung und den Transport gefährlicher Güter

Giftnotrufzentralen

zur Bereitstellung von Erster Hilfe im Falle einer Exposition

Verbraucher

für fundierte Entscheidungen über die Produktnutzung

Rechtliche Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH

Sicherheitsdatenblätter (SDB) unterliegen der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), deren Inhalt in Anhang II dieser Verordnung geregelt ist. Die aktuelle Struktur ist in der Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission festgelegt, die seit dem 1. Januar 2023 verbindlich ist und die Änderungen durch das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) berücksichtigt.

Dieses Format ist in der gesamten Europäischen Union einheitlich und gewährleistet Klarheit und einfache Orientierung in den Informationen. Jedes Sicherheitsdatenblatt muss gemäß einer festgelegten Aufteilung in 16 Abschnitte erstellt werden. Diese Abschnitte umfassen beispielsweise Angaben zur Einstufung, zu Erste-Hilfe-Maßnahmen oder zur Aufbewahrung.

Sprach- und Vertriebsanforderungen

SDS-Sprache

Sofern ein Mitgliedstaat nichts anderes vorschreibt, muss das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Landes verfasst werden, in das das Produkt geliefert wird.

Formular und Verfügbarkeit

Das Dokument muss dem Empfänger kostenlos in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

Übergabetermin

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung des Stoffs oder Gemischs bereitgestellt werden.

Wann muss einem Produkt ein Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden?

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts für ein Produkt richtet sich nach dessen Zusammensetzung und Einstufung. Im Allgemeinen gibt es verschiedene Produktgruppen, für die ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist:

  • Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) als gefährlich eingestuft sind;

  • Stoffe, die gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulative und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulativer (vPvB) sind;

  • Stoffe, die gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung in die Zulassungsliste aufgenommen wurden.

Hinweis: Für Gemische, die nicht offiziell als gefährlich eingestuft sind, aber einen bestimmten Anteil gefährlicher Inhaltsstoffe enthalten, muss gemäß Artikel 31 Absatz 3 der REACH-Verordnung auf Anfrage ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden.

Es gibt Produktgruppen und Stoffe, für die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss – typischerweise handelt es sich dabei um Erzeugnisse oder spezifische Produkte, die anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.

  • Erzeugnisse (z. B. Fertigprodukte, die bei normaler Verwendung keine gefährlichen Stoffe freisetzen)
  • Arzneimittel für die Anwendung am Menschen und an Tieren
  • Kosmetische Produkte
  • Medizinprodukte
  • Lebensmittel und Futtermittel
  • Radioaktive Stoffe
  • Zwischenprodukte, die nicht in Verkehr gebracht werden

Hinweis: Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, kann in der Praxis für diese Produkte ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden – z. B. aufgrund von Kundenanforderungen, für den Export außerhalb der EU oder um klare Informationen zur sicheren Handhabung bereitzustellen.

Wer ist für das Sicherheitsdatenblatt verantwortlich und wer erstellt es?

Die Richtigkeit und Aktualität des Sicherheitsdatenblatts liegt in der Verantwortung jedes Beteiligten der Lieferkette, unabhängig davon, wer das Dokument erstellt hat. Anders ausgedrückt: Wer den Stoff oder das Gemisch in Verkehr bringt, trägt die volle rechtliche Verantwortung.

Stofflieferant

Trägt die anfängliche Verantwortung für das Sicherheitsdatenblatt, sei es der Hersteller, der Importeur oder der alleinige Vertreter.

Mischungslieferant

Die Verantwortung für das Sicherheitsdatenblatt liegt nicht nur beim ursprünglichen Hersteller des Gemisches, sondern auch bei jedem, der es weitervertreibt, verpackt oder etikettiert.

Die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts muss durch eine fachlich qualifizierte Person erfolgen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder die notwendige Ausbildung absolviert hat.

  • Eine Person mit entsprechenden Kenntnissen der Chemikaliengesetzgebung,

  • eine Person mit Erfahrung im Bereich Toxikologie, Ökologie und Arbeitssicherheit,

  • oder eine Person, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung absolviert hat.

Hinweis: Die Gesetzgebung (REACH) definiert den Begriff „fachlich kompetente Person“ nicht genau, es gilt jedoch allgemein als anerkannt, dass er sich auf eine Einzelperson oder ein Team mit Erfahrung und Fachwissen in einem bestimmten Bereich bezieht.

In manchen Fällen erfordert diese fachliche Kompetenz jedoch auch Kenntnisse weiterer spezifischer Vorschriften, die für bestimmte Stoff- oder Produktarten gelten.

  • Explosivstoffe
  • Biozide Produkte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Tenside enthaltende Waschmittel

Wann und warum ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden sollte

Das Sicherheitsdatenblatt muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich etwas ändert, das die Risikobewertung oder die Handhabung des Stoffs oder Gemischs beeinflussen könnte.

Veränderung der Gefährdung

der Inhaltsstoffe und des gesamten Produkts

Änderung der Risikomanagementmaßnahmen

z.B. neue Richtlinien zum Gesundheits- oder Umweltschutz

Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis

gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung

Sparbeschränkungen

gemäß Anhang XVII REACH

Änderung des formellen Erscheinungsbildes

z. B. Änderung von Anhang II REACH

10 + 1 häufig gestellte Fragen zum Sicherheitsdatenblatt

Wann benötige ich ein Sicherheitsdatenblatt für ein Produkt?

Ein Sicherheitsdatenblatt ist obligatorisch, wenn ein Stoff oder ein Gemisch gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist oder Stoffe aus dem PBT-, vPvB-Register oder der REACH-Liste der zulässigen Stoffe enthält. Für einige nicht eingestufte Gemische wird es auf Anfrage bereitgestellt.

Benötige ich ein Sicherheitsdatenblatt für Produkte, die keine Chemikalien sind?

Nein. Das Sicherheitsdatenblatt gilt nicht für Fertigprodukte (z. B. Kunststoffteile, Möbel), Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel oder Futtermittel. In der Praxis wird es jedoch gelegentlich freiwillig für diese Produkte erstellt, beispielsweise aufgrund von Kundenanforderungen.

Ist ein Sicherheitsdatenblatt auch beim Weiterverkauf eines Produkts zwingend erforderlich?

Ja – jeder Akteur in der Lieferkette, der einen Stoff oder ein Gemisch auf den Markt bringt, ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt aktuell und korrekt ist.

Welche Informationen muss ein Sicherheitsdatenblatt enthalten?

Das Sicherheitsdatenblatt muss die 16 Abschnitte des Anhangs II der REACH-Verordnung enthalten, einschließlich Informationen zu Gefahren, Erster Hilfe, Gesundheitsschutz, Transport und Abfallmanagement.

In welcher Sprache muss das Sicherheitsdatenblatt erstellt werden?

Das Sicherheitsdatenblatt wird in der Amtssprache des Ziellandes bearbeitet – z. B. in der Tschechischen Republik auf Tschechisch.

Wer kann das Sicherheitsdatenblatt bearbeiten?

Das Sicherheitsdatenblatt sollte von einer fachlich qualifizierten Person erstellt werden – d. h. von einer Person mit ausreichenden Kenntnissen der Chemikaliengesetzgebung, der Risiken und Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit oder Toxikologie.

Wann muss das Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden?

Beispielsweise, wenn sich die Einstufung der enthaltenen Stoffe ändert, neue toxikologische Daten vorliegen, eine Zulassung erteilt oder verweigert wird oder sich formale Anforderungen ändern. Ein aktualisiertes Datenblatt muss allen Käufern des Produkts der letzten 12 Monate kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Was ist, wenn ich kein Sicherheitsdatenblatt vom Lieferanten habe?

Fragen Sie den Lieferanten unter Bezugnahme auf Artikel 31 der REACH-Verordnung. Sollte er die erforderlichen Informationen nicht bereitstellen, verstößt er gegen das Gesetz und kann sanktioniert werden.

Muss ich mir ein Sicherheitsdatenblatt am Arbeitsplatz ausdrucken lassen?

Nicht unbedingt. Die Daten können auch elektronisch gespeichert werden, müssen aber jederzeit für Mitarbeiter und Aufsichtsbehörden zugänglich sein.

Ist ein Sicherheitsdatenblatt auch für Produkte erforderlich, die ich ausschließlich für den Export außerhalb der EU herstelle?

Nicht unbedingt. Die Verpflichtung basiert auf europäischer Gesetzgebung, aber einige Drittländer können ähnliche Anforderungen haben. Grundsätzlich wird empfohlen, auch für Exportzwecke ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zu erstellen.

Welche Dokumente benötigen Sie zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts (SDB)?

Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) kann aus zwei Arten von Dokumenten erstellt werden:

  • Aus dem Original-SDB des Lieferanten – Wenn Sie das Produkt lediglich weiterverkaufen oder umverpacken, können Sie das Original-SDB verwenden und es an Ihre Bedürfnisse anpassen.

  • Basierend auf der Zusammensetzung Ihrer eigenen Mischung – Wenn Sie das Produkt selbst mischen (z. B. aus mehreren Chemikalien), müssen Sie die Produktrezeptur und die Sicherheitsdatenblätter für die einzelnen Rohstoffe bereitstellen.

Struktur des Sicherheitsdatenblatts

Das Dokument weist eine klar definierte Struktur auf und umfasst 16 Abschnitte. Die Titel der einzelnen Abschnitte und Unterabschnitte sind in Anhang II, Teil B der REACH-Verordnung aufgeführt:

ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs/Gemischs und des Unternehmens/Betriebs

1.1. Produktidentifikator

1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

1.3. Angaben zum Lieferanten des Sicherheitsdatenblatts

1.4. Notrufnummer

ABSCHNITT 2: Gefahrenidentifizierung

2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs

2.2. Kennzeichnungselemente

2.3. Sonstige Gefahren

ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu den Inhaltsstoffen

3.1. Reinstoffe

3.2. Gemische

ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.2. Wichtigste Symptome und Auswirkungen, sowohl akute als auch verzögerte

4.3. Hinweise auf notwendige sofortige ärztliche Hilfe und spezielle Behandlung

ABSCHNITT 5: Brandbekämpfungsmaßnahmen

5.1. Löschmittel

5.2. Besondere Gefahren durch den Stoff oder das Gemisch

5.3. Anweisungen für die Feuerwehr

ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

6.1 Persönliche Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung und Notfallmaßnahmen

6.2 Umweltschutzmaßnahmen

6.3 Verfahren und Materialien zur Eindämmung und Beseitigung

6.4 Verweise auf andere Abschnitte

ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung

7.1. Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung

7.2. Bedingungen für die sichere Lagerung von Stoffen und Gemischen, einschließlich etwaiger Unverträglichkeiten

7.3. Spezifische Endverwendung(en)

ABSCHNITT 8: Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung

8.1. Steuerungsparameter

8.2. Belichtungssteuerung

ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

9.1. Angaben zu grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

9.2. Sonstige Angaben

ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität

10.1 Reaktivität

10.2 Chemische Stabilität

10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

10.4 Zu vermeidende Bedingungen

10.5 Unverträgliche Materialien

10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

ABSCHNITT 11: Toxikologische Informationen

11.1. Angaben zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definierten Gefahrenklassen

11.2. Angaben zu anderen Gefahren

ABSCHNITT 12: Ökologische Informationen

12.1. Toxizität

12.2. Persistenz und Abbaubarkeit

12.3. Bioakkumulationspotenzial

12.4. Mobilität im Boden

12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Bewertung

12.6. Endokrine Störungen

12.7. Sonstige schädliche Wirkungen

ABSCHNITT 13: Überlegungen zur Entsorgung

13.1. Abfallbewirtschaftungsmethoden

ABSCHNITT 14: Transportinformationen

14.1. UN-Nummer oder Identifikationsnummer

14.2. Offizielle UN-Versandbezeichnung

14.3. Transportgefahrenklasse(n)

14.4. Verpackungsgruppe

14.5. Umweltgefahren

14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Benutzer

14.7. Seetransport von Massengut gemäß IMO-Instrumenten

ABSCHNITT 15: Rechtliche Informationen

15.1. Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltvorschriften/Gesetze, die speziell für den Stoff oder das Gemisch gelten

15.2. Chemikaliensicherheitsbewertung

ABSCHNITT 16: Sonstige Informationen

Möchten Sie sehen, wie ein Sicherheitsdatenblatt tatsächlich aussieht?

Sehen Sie sich ein praktisches Beispiel für ein Sicherheitsdatenblatt an und erfahren Sie, was die einzelnen Abschnitte beinhalten. Das Beispieldokument hilft Ihnen, die Anforderungen und die Struktur eines Sicherheitsdatenblatts sowie den gesamten Erstellungsprozess besser zu verstehen.

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