sds-info
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist ein grundlegendes Dokument für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen. Es enthält detaillierte Informationen zu Risiken, Gesundheitsschutz, Transport und Entsorgung. Es ist gemäß EU-Recht vorgeschrieben und für alle Unternehmen, die Chemikalien herstellen, importieren oder in Verkehr bringen, verpflichtend.
Sicherheitsdatenblätter dienen außerdem als Grundlage für die Meldung gefährlicher Gemische an Giftinformationszentren im sogenannten PCN-Format (Poison Centre Notification), wie in Anhang VIII der CLP-Verordnung vorgeschrieben.
Wer verwendet Sicherheitsdatenblätter?
Sicherheitsdatenblätter sind ein wichtiges Instrument für viele Organisationen, die mit chemischen Substanzen in Kontakt kommen:
Arbeitgeber
zur Risikobewertung und Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen
Personal
für den sicheren Umgang mit Chemikalien
Schifffahrtsunternehmen
für die sachgemäße Handhabung und den Transport gefährlicher Güter
Giftnotrufzentralen
zur Bereitstellung von Erster Hilfe im Falle einer Exposition
Verbraucher
für fundierte Entscheidungen über die Produktnutzung
Rechtliche Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH
Sicherheitsdatenblätter (SDB) unterliegen der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), deren Inhalt in Anhang II dieser Verordnung geregelt ist. Die aktuelle Struktur ist in der Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission festgelegt, die seit dem 1. Januar 2023 verbindlich ist und die Änderungen durch das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) berücksichtigt.
Dieses Format ist in der gesamten Europäischen Union einheitlich und gewährleistet Klarheit und einfache Orientierung in den Informationen. Jedes Sicherheitsdatenblatt muss gemäß einer festgelegten Aufteilung in 16 Abschnitte erstellt werden. Diese Abschnitte umfassen beispielsweise Angaben zur Einstufung, zu Erste-Hilfe-Maßnahmen oder zur Aufbewahrung.
Sprach- und Vertriebsanforderungen
SDS-Sprache
Sofern ein Mitgliedstaat nichts anderes vorschreibt, muss das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Landes verfasst werden, in das das Produkt geliefert wird.
Formular und Verfügbarkeit
Das Dokument muss dem Empfänger kostenlos in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Übergabetermin
Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung des Stoffs oder Gemischs bereitgestellt werden.
Wann muss einem Produkt ein Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden?
Die Pflicht zur Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts für ein Produkt richtet sich nach dessen Zusammensetzung und Einstufung. Im Allgemeinen gibt es verschiedene Produktgruppen, für die ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist:
Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) als gefährlich eingestuft sind;
Stoffe, die gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulative und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulativer (vPvB) sind;
Stoffe, die gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung in die Zulassungsliste aufgenommen wurden.
Hinweis: Für Gemische, die nicht offiziell als gefährlich eingestuft sind, aber einen bestimmten Anteil gefährlicher Inhaltsstoffe enthalten, muss gemäß Artikel 31 Absatz 3 der REACH-Verordnung auf Anfrage ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden.
Es gibt Produktgruppen und Stoffe, für die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss – typischerweise handelt es sich dabei um Erzeugnisse oder spezifische Produkte, die anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.
- Erzeugnisse (z. B. Fertigprodukte, die bei normaler Verwendung keine gefährlichen Stoffe freisetzen)
- Arzneimittel für die Anwendung am Menschen und an Tieren
- Kosmetische Produkte
- Medizinprodukte
- Lebensmittel und Futtermittel
- Radioaktive Stoffe
- Zwischenprodukte, die nicht in Verkehr gebracht werden
Hinweis: Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, kann in der Praxis für diese Produkte ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden – z. B. aufgrund von Kundenanforderungen, für den Export außerhalb der EU oder um klare Informationen zur sicheren Handhabung bereitzustellen.
Wer ist für das Sicherheitsdatenblatt verantwortlich und wer erstellt es?
Die Richtigkeit und Aktualität des Sicherheitsdatenblatts liegt in der Verantwortung jedes Beteiligten der Lieferkette, unabhängig davon, wer das Dokument erstellt hat. Anders ausgedrückt: Wer den Stoff oder das Gemisch in Verkehr bringt, trägt die volle rechtliche Verantwortung.
Stofflieferant
Trägt die anfängliche Verantwortung für das Sicherheitsdatenblatt, sei es der Hersteller, der Importeur oder der alleinige Vertreter.
Mischungslieferant
Die Verantwortung für das Sicherheitsdatenblatt liegt nicht nur beim ursprünglichen Hersteller des Gemisches, sondern auch bei jedem, der es weitervertreibt, verpackt oder etikettiert.
Die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts muss durch eine fachlich qualifizierte Person erfolgen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder die notwendige Ausbildung absolviert hat.
Eine Person mit entsprechenden Kenntnissen der Chemikaliengesetzgebung,
eine Person mit Erfahrung im Bereich Toxikologie, Ökologie und Arbeitssicherheit,
oder eine Person, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung absolviert hat.
Hinweis: Die Gesetzgebung (REACH) definiert den Begriff „fachlich kompetente Person“ nicht genau, es gilt jedoch allgemein als anerkannt, dass er sich auf eine Einzelperson oder ein Team mit Erfahrung und Fachwissen in einem bestimmten Bereich bezieht.
In manchen Fällen erfordert diese fachliche Kompetenz jedoch auch Kenntnisse weiterer spezifischer Vorschriften, die für bestimmte Stoff- oder Produktarten gelten.
- Explosivstoffe
- Biozide Produkte
- Pflanzenschutzmittel
- Tenside enthaltende Waschmittel
Wann und warum ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden sollte
Das Sicherheitsdatenblatt muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich etwas ändert, das die Risikobewertung oder die Handhabung des Stoffs oder Gemischs beeinflussen könnte.
Veränderung der Gefährdung
Änderung der Risikomanagementmaßnahmen
Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis
Sparbeschränkungen
Änderung des formellen Erscheinungsbildes
10 + 1 häufig gestellte Fragen zum Sicherheitsdatenblatt
Ein Sicherheitsdatenblatt ist obligatorisch, wenn ein Stoff oder ein Gemisch gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist oder Stoffe aus dem PBT-, vPvB-Register oder der REACH-Liste der zulässigen Stoffe enthält. Für einige nicht eingestufte Gemische wird es auf Anfrage bereitgestellt.
Nein. Das Sicherheitsdatenblatt gilt nicht für Fertigprodukte (z. B. Kunststoffteile, Möbel), Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel oder Futtermittel. In der Praxis wird es jedoch gelegentlich freiwillig für diese Produkte erstellt, beispielsweise aufgrund von Kundenanforderungen.
Ja – jeder Akteur in der Lieferkette, der einen Stoff oder ein Gemisch auf den Markt bringt, ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt aktuell und korrekt ist.
Das Sicherheitsdatenblatt muss die 16 Abschnitte des Anhangs II der REACH-Verordnung enthalten, einschließlich Informationen zu Gefahren, Erster Hilfe, Gesundheitsschutz, Transport und Abfallmanagement.
Das Sicherheitsdatenblatt wird in der Amtssprache des Ziellandes bearbeitet – z. B. in der Tschechischen Republik auf Tschechisch.
Das Sicherheitsdatenblatt sollte von einer fachlich qualifizierten Person erstellt werden – d. h. von einer Person mit ausreichenden Kenntnissen der Chemikaliengesetzgebung, der Risiken und Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit oder Toxikologie.
Beispielsweise, wenn sich die Einstufung der enthaltenen Stoffe ändert, neue toxikologische Daten vorliegen, eine Zulassung erteilt oder verweigert wird oder sich formale Anforderungen ändern. Ein aktualisiertes Datenblatt muss allen Käufern des Produkts der letzten 12 Monate kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Fragen Sie den Lieferanten unter Bezugnahme auf Artikel 31 der REACH-Verordnung. Sollte er die erforderlichen Informationen nicht bereitstellen, verstößt er gegen das Gesetz und kann sanktioniert werden.
Nicht unbedingt. Die Daten können auch elektronisch gespeichert werden, müssen aber jederzeit für Mitarbeiter und Aufsichtsbehörden zugänglich sein.
Nicht unbedingt. Die Verpflichtung basiert auf europäischer Gesetzgebung, aber einige Drittländer können ähnliche Anforderungen haben. Grundsätzlich wird empfohlen, auch für Exportzwecke ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) zu erstellen.
Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) kann aus zwei Arten von Dokumenten erstellt werden:
Aus dem Original-SDB des Lieferanten – Wenn Sie das Produkt lediglich weiterverkaufen oder umverpacken, können Sie das Original-SDB verwenden und es an Ihre Bedürfnisse anpassen.
Basierend auf der Zusammensetzung Ihrer eigenen Mischung – Wenn Sie das Produkt selbst mischen (z. B. aus mehreren Chemikalien), müssen Sie die Produktrezeptur und die Sicherheitsdatenblätter für die einzelnen Rohstoffe bereitstellen.
Struktur des Sicherheitsdatenblatts
Das Dokument weist eine klar definierte Struktur auf und umfasst 16 Abschnitte. Die Titel der einzelnen Abschnitte und Unterabschnitte sind in Anhang II, Teil B der REACH-Verordnung aufgeführt:
1.1. Produktidentifikator
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3. Angaben zum Lieferanten des Sicherheitsdatenblatts
1.4. Notrufnummer
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
2.2. Kennzeichnungselemente
2.3. Sonstige Gefahren
3.1. Reinstoffe
3.2. Gemische
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.2. Wichtigste Symptome und Auswirkungen, sowohl akute als auch verzögerte
4.3. Hinweise auf notwendige sofortige ärztliche Hilfe und spezielle Behandlung
5.1. Löschmittel
5.2. Besondere Gefahren durch den Stoff oder das Gemisch
5.3. Anweisungen für die Feuerwehr
6.1 Persönliche Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung und Notfallmaßnahmen
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Verfahren und Materialien zur Eindämmung und Beseitigung
6.4 Verweise auf andere Abschnitte
7.1. Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung
7.2. Bedingungen für die sichere Lagerung von Stoffen und Gemischen, einschließlich etwaiger Unverträglichkeiten
7.3. Spezifische Endverwendung(en)
8.1. Steuerungsparameter
8.2. Belichtungssteuerung
9.1. Angaben zu grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
9.2. Sonstige Angaben
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
11.1. Angaben zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definierten Gefahrenklassen
11.2. Angaben zu anderen Gefahren
12.1. Toxizität
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
12.3. Bioakkumulationspotenzial
12.4. Mobilität im Boden
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Bewertung
12.6. Endokrine Störungen
12.7. Sonstige schädliche Wirkungen
13.1. Abfallbewirtschaftungsmethoden
14.1. UN-Nummer oder Identifikationsnummer
14.2. Offizielle UN-Versandbezeichnung
14.3. Transportgefahrenklasse(n)
14.4. Verpackungsgruppe
14.5. Umweltgefahren
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Benutzer
14.7. Seetransport von Massengut gemäß IMO-Instrumenten
15.1. Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltvorschriften/Gesetze, die speziell für den Stoff oder das Gemisch gelten
15.2. Chemikaliensicherheitsbewertung
Möchten Sie sehen, wie ein Sicherheitsdatenblatt tatsächlich aussieht?
Sehen Sie sich ein praktisches Beispiel für ein Sicherheitsdatenblatt an und erfahren Sie, was die einzelnen Abschnitte beinhalten. Das Beispieldokument hilft Ihnen, die Anforderungen und die Struktur eines Sicherheitsdatenblatts sowie den gesamten Erstellungsprozess besser zu verstehen.
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